Preisauszeichnung – Kein Anspruch bei offensichtlichem Fehler

Wurde ein Preis offensichtlich falsch ausgezeichnet haben Kunden keinen Anspruch auf den Kauf der Ware. Das hat jetzt das Amtsgericht Frankfurt entschieden. Laut dem Urteil ist durch die bloße Mitteilung, Gegenstände seien auf Lager und damit verfügbar noch kein Kaufvertrag zustande gekommen. Dies gelte umso mehr, da der Kaufpreis offensichtlich unrichtig war. Auch wenn ein Vertrag zustande gekommen wäre, hätte er im Wege der „Irrtumsanfechtung“ annulliert werden können (AZ 30 C 3125/08-47).

Quelle: GZ

Titelbild: (c) GesaD / PIXELIO

Carsten Müller

Carsten Müller ist Journalist, Blogger seit 2005 und Herausgeber des JewelBLOGs. Hauptsächlich mit den trockenen Themen befasst, schreibt er in seinem privatem Blog vorrangig über Politik und hier im Jewelblog über die wirtschaftlich relevanten Aspekte der Branche.

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