Wurde ein Preis offensichtlich falsch ausgezeichnet haben Kunden keinen Anspruch auf den Kauf der Ware. Das hat jetzt das Amtsgericht Frankfurt entschieden. Laut dem Urteil ist durch die bloße Mitteilung, Gegenstände seien auf Lager und damit verfügbar noch kein Kaufvertrag zustande gekommen. Dies gelte umso mehr, da der Kaufpreis offensichtlich unrichtig war. Auch wenn ein Vertrag zustande gekommen wäre, hätte er im Wege der „Irrtumsanfechtung“ annulliert werden können (AZ 30 C 3125/08-47).
Quelle: GZ
Titelbild: (c) GesaD / PIXELIO